Grabauflösung

Eine Grabauflösung steht bevor – was nun?

Grabstellen sind in aller Regel für einen befristeten Zeitraum angelegt, die sogenannte Ruhezeit kann jeder Friedhofsträger individuell nach Grabart (zum Beispiel Wahlgrab, Reihengrab oder Kolumbarium) festlegen. Sogar vom Erdreich kann es abhängen, wie lange Verstorbene in einem Grab ruhen dürfen. Deshalb stehen Angehörige 15, 20, 25 oder sogar 30 Jahren nach dem Tod eines nahen Verwandten vor der Entscheidung, was mit dem Grab geschehen soll. Thema: Grabauflösung.

Erdgräber haben meist eine Ruhezeit von 20 bis 30 Jahren, bis die Grabauflösung ansteht. Bei Urnengräbern könne Sie von etwa zehn bis 20 Jahren ausgehen. Wichtig ist aber, dass Sie die Grabauflösung organisieren. Dazu sollten Sie rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung sprechen. In der Regel informiert sie Sie über ein nahendes Ende der Ruhezeit bzw. dem Ende des Nutzungsrechtes. Sie haben dann genug Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, ob die Ruhezeit – wenn möglich – verlängert wird oder die Grabauflösung anzustoßen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, bei welcher Bestattungsart überhaupt Verlängerungen möglich sind oder wie lange die Ruhezeiten auf den verschiedenen Friedhöfen sind, stehen wir Ihnen für ein ausführliches Gespräch gerne zur Verfügung. Dann erleben Sie später keine bösen Überraschungen.

Grabauflösung: Was kommt auf Sie zu?

Soll eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst werden, müssen Grabstein, Pflanzen und sämtliche Dekorationen abgeräumt werden. Dafür sind Sie als nächster Angehöriger verantwortlich und tragen auch mögliche Kosten dafür. Wichtig: Unternehmen Sie nichts, wird der Träger des Friedhofs sich darum kümmern. Auch dann werden Sie zur Kasse für die Arbeiten gebeten. Danach wird die Friedhofsverwaltung die Grabfläche einebnen lassen oder für eine andere Bestattung vorbereiten.

Ruhezeit ist noch nicht zu Ende

Denkbar ist auch, dass Angehörige über die Grabauflösung vor Ende der Ruhezeit nachdenken. Das ist allerdings in den allermeisten Fällen nicht zulässig, Urnen können beispielsweise nicht an einen neuen Wohnort der Angehörigen mitgenommen werden. Stichwort: Störung der Totenruhe. Einzige Ausnahme:  Können sich Verwandte nachweislich nicht mehr um das Grab kümmern, so dass es verfällt, kann das Grab vor Ende der Ruhezeit aufgelöst werden. Geld für die kürzere Nutzungsdauer gibt es aber nicht zurück.