Wichtig zu wissen – Sonderurlaub im Todesfall
Stirbt ein naher Verwandter, müssen die Angehörigen viel organisieren. Gerade die jüngere Generation ist aber meist voll berufstätig und gerät neben der Trauer auch noch in Zeitnot. Doch dafür hat der Gesetzgeber Entlastung geschaffen – den Sonderurlaub im Todesfall bzw. die Freistellung mit Lohnfortzahlung. Wie genau die aussieht, ist aber nicht genau geregelt.
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 616 vor. Zu den Gründen wird im Allgemeinen neben einer Hochzeit auch der Todesfall naher Verwandter gezählt.
Da das Gesetz über die Dauer der Verhinderung keine Auskunft gibt, können möglicherweise der eigene Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag Auskunft geben. Der Öffentliche Dienst sieht in seinem Tarifvertrag (§29 TVöD) beispielsweise zwei Tage Sonderurlaub vor bei „Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils“. Im Allgemeinen spielen bei der Dauer des genehmigten Sonderurlaubs im Todesfall sowohl der Verwandtschaftsgrad als auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Entgegenkommen des Unternehmens eine wichtige Rolle. Hier empfiehlt es sich, das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Generell sieht §616 vor, dass die Dauer der Freistellung durch den Arbeitgeber angemessen sein muss, andererseits aber nicht zu lange dauern sollte.
Auch im Arbeitsvertrag kann es individuelle Regelungen zu Sonderurlaub im Todesfall geben – und zwar sowohl, wann als auch wie lange es eine bezahlte Freistellung geben kann. Aber Achtung: Dort kann auch festgeschrieben sein, dass es in bestimmten Fällen keinen Sonderurlaub gibt – im Sinne einer Präzisierung des Paragraph 616 BGB. Wer sich nicht sicher ist, ob ihm eine Freistellung zusteht, sollte zunächst Arbeitsvertrag, dann Tarifvertrag und Gesetzeslage prüfen.
Sonderurlaub muss wie jeder andere Urlaub auch beantragt werden, und es gilt gleichermaßen, dass der Arbeitgeber ihn nicht zwingend genehmigen muss. Zudem muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf jeden Fall möglichst frühzeitig informieren, wenn er dem Arbeitsplatz fernbleibt.