Sargträger

Schonvermögen für Bestattungsvorsorge

Wer auf staatliche Leistungen angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, hat dennoch das Recht, für die eigenen Bestattung vorzusorgen. Geld, das zu Lebzeiten in diese Vorsorge fließt, zählt bis zu einer bestimmten Höhe zum Schonvermögen. Wir erklären, was es damit auf sich hat. Für Ihre persönliche Beratung haben wir mit unserer Kollegin Martina Rudolph außerdem eine “Zertifizierte Bestattungsvorsorgeberaterin” im Bestattungshaus Schlage.

Grundsätzlich müssen für den Lebensunterhalts zunächst die eigenen Vermögenswerte eingesetzt werden müssen, bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können. Es gibt jedoch Vermögen, das nicht zu diesem Zweck eingesetzt werden muss, das sogenannte Schonvermögen. Deshalb muss jemand, der mit einer Bestattungsvorsorge Geld für die eigene Beerdigung zurückgelegt hat, nicht befürchten, dass der Staat darauf zugreift: Das Schonvermögen bleibt unangetastet, auch bei Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen. Das kommt im Alter im Übrigen vergleichsweise häufig vor, wenn die Rente nicht für die Pflege oder Unterbringung in einem Seniorenwohnheim reicht und der Staat bezuschussen muss.

Schonvermögen bleibt unangetastet

Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber die Regeln zum Schonvermögen angepasst. Generell gehört zum Schonvermögen:

  • staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
  • angemessene Bestattungsvorsorge
  • angemessener Hausrat
  • für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich Gegenstände
  • Familien- und Erbstücke
  • Gegenstände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher und künstlerischer Bedürfnisse (z. B. Bücher und Musikinstrumente)

Menschen, die Sozialleistunen beziehen, haben einen Freibetrag für Geldvermögen, der nicht zur Grundsicherung herangezogen werden darf. „Die Höhe des Freibetrags für Bargeldvermögen wurde am 01.01.2023 von 5.000 € auf 10.000 € angehoben. Bezüglich der zusätzlichen Anerkennung der angemessenen Bestattungsvorsorge ändert sich nichts“, informiert der Bundesverband Deutscher Bestatter. Entsprechende Gerichtsurteile der vergangenen Jahre verweisen jeweils auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003: Danach wird „eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unter den Vermögensschutz (des damaligen § 88 BSHG) gestellt und damit dem Grunde nach dem Zugriff der Sozialbehörde entzogen“.

Haben hilfsbedürftige Menschen also eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag in angemessener Höhe zur finanziellen Absicherung ihrer Beerdigung, so gehört in der Regel das darin zweckmäßig gebundene Kapital zum Schonvermögen. „In der Regel“ deshalb, weil die konkrete Höhe laut früheren Urteilen individuell festgestellt werden muss, und zwar je nach örtlichen Preisen für Bestattungen und auch je nach Bestattungsart. Die Vorsorge muss also „angemessen“ sein, um in voller Höhe zum Schonvermögen gezählt zu werden.

Was zählt zur Bestattungsvorsorge?

„Die Bestattungsvorsorge umfasst die Kosten für die Bestattung, den Erwerb des Grabes einschließlich der Kosten für ein Grabmal und die Grabpflegekosten. Die angemessene Bestattungsvorsorge hat sich in erster Linie an den vorgesehenen Leistungen und an den ortsüblichen Kosten einer würdigen Bestattung zu orientieren. Bestattungsvorsorgebeträge zwischen 3.200 € und 11.300 € sind von den Gerichten bisher als angemessen beurteilt worden“, informierte das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur in einem Schreiben im März 2019.

Wenn Sie Fragen rund um Ihre persönliche Bestattungsvorsorge haben, beraten wir Sie jederzeit gern.