Sargträger

Schonvermögen für Bestattungsvorsorge

Wer mit einer Bestattungsvorsorge Geld für die eigene Beerdigung zurückgelegt hat, muss nicht befürchten, dass der Staat darauf zugreifen darf: Das sogenannte Schonvermögen bleibt unangetastet, auch wenn man staatliche Unterstützungsleistungen bezieht. Bei älteren Menschen ist das oftmals  die Übernahme ungedeckter Heimkosten, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen dafür nicht mehr ausreicht.

Schonvermögen bleibt unangetastet

In einem konkreten Fall hatte darüber schon vor einigen Jahren unter anderem das Sozialgericht Gießen* entschieden. Bei der Klägerin handelte es sich damals um die Bewohnerin eines Seniorenzentrums. Sie hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300 Euro auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Davon sollten ihre späteren Bestattungskosten gedeckt werden. Mit Blick auf diesen Vorsorgebetrag teilte das zuständige Sozialamt der Seniorin mit, dass es zwar die Heimkosten übernehme, sie sich aber finanziell aufgrund ihrer Vermögenslage beteiligen müsse. Demnach sei das Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag zu berücksichtigen, soweit es 4.000 Euro übersteige. Dem widersprach das Gericht und verwies unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003: Danach wird „eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unter den Vermögensschutz (des damaligen § 88 BSHG) gestellt und damit dem Grunde nach dem Zugriff der Sozialbehörde entzogen“.

Schonvermögen für Bestattungsvorsorge variiert individuell

Das Gericht stellte auch klar, dass die Höhe des Schonvermögens immer individuell zu ermitteln sei. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die lokalen Preise für die Beerdigung und die Bestattungsart. Nur die sich daraus ergebende „angemessene“ Bestattungsvorsorge fällt unter das Schonvermögen. „Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem unberechtigten Auflösungsverlangen staatlicher Behörden sicher. Dies ist durch zwei wegweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 – und des BSG vom 18.3.2008 – B 8/9b SO 9/06 R – entschieden worden und ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung. Jede andere Auffassung dazu ist unzutreffend. Die Bestattungsvorsorge umfasst die Kosten für die Bestattung, den Erwerb des Grabes einschließlich der Kosten für ein Grabmal und die Grabpflegekosten. Die angemessene Bestattungsvorsorge hat sich in erster Linie an den vorgesehenen Leistungen und an den ortsüblichen Kosten einer würdigen Bestattung zu orientieren. Bestattungsvorsorgebeträge zwischen 3.200 € und 11.300 € sind von den Gerichten bisher als angemessen beurteilt worden“, informierte das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur in einem Schreiben im März 2019.

Wenn Sie Fragen rund um Ihre persönliche Bestattungsvorsorge haben, beraten wir Sie jederzeit gern.

*Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16