Bestattungsvorsorge

Beerdigungkosten – was tun?

Es ist ein eher unangenehmes, aber nichtsdestotrotz wichtiges Thema: Stirbt ein Angehöriger, entstehen mit der Beerdigung Kosten. Wer aber trägt sie, und vor allem in welcher Höhe?

Wer die Kosten grundsätzlich tragen muss, wenn es keine individuellen Regelungen gibt, ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. In § 1968 heißt es „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Stellt sich zugleich, wer als Erbe gilt: Wenn nichts anderes geregelt ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, ansonsten die Regelungen in einem Testament.

Nun ist es natürlich möglich, dass es für die Erben eine zu große finanzielle Belastung darstellt, die Bestattungskosten zu übernehmen. In diesem Fall können sie eine Sozialbestattung beim Sozialamt beantragen, in Leichlingen also im Rathaus.

Möglichkeiten der Entlastung

Tatsächlich aber gibt es auch Möglichkeiten, die Angehörigen von den Beerdigungskosten zu entlasten.

  1. Bestattungsvorsorge

Hat der/die Verstorbene eine Bestattungsvorsorge getroffen, hat er/sie schon zu Lebzeiten seine eigene Beerdigung geplant und auch die finanziellen Mittel dafür bereitgestellt. Diese Mittelbereitstellung kann beispielsweise über die Einzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag geschehen, oder die Person schließt eine Sterbegeldversicherung ab.

Wir beraten Sie zu diesen Möglichkeiten gerne, weil wir immer häufiger erfahren, dass Menschen ihre Angehörigen nicht mit den Kosten ihrer späteren Beerdigung belasten wollen.

  1. Bestattungskosten steuerlich absetzen

Es gibt auch noch eine weitere Möglichkeit, die Belastung etwas zu verringern. Verkürzt gesagt: Waren die Bestattungskosten höher als das zu erwartende Erbe, können die zahlungspflichtigen Erben die Mehrbetrag als außerordentliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Der Bundesverband deutscher Bestatter erläutert dazu auf seiner Internetseite: „Ein abzugsfähiger Pauschalbetrag ist in Paragraph 10, Abs. 5, Nr. 3 Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz als Bemessungsgrundlage zur Erbschaftssteuer festgelegt. Diese beträgt 10.300 Euro. Überschreiten die Beerdigungskosten nicht den Pauschalbetrag, müssen keine Rechnungen als Nachweis eingereicht werden. Den Pauschalbetrag überschreitende Kosten für die Bestattung, die steuerlich geltend gemacht werden sollen, müssen belegt werden. Ob und in welchem Umfang Bestattungskosten steuerlich absetzbar sind, hängt zudem vom Gehalt, Familienstand und der Anzahl der Kinder von kostentragungspflichtigen Personen ab.“