Bestattungsvorsorge: Gericht stärkt Schutz der Vorsorgegelder im Insolvenzfall
Ein richtungsweisendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf schafft mehr Sicherheit für alle, die für ihre Bestattung vorsorgen. Das Gericht bestätigt: Wer Geld für die eigene Bestattung auf einem Treuhandkonto anlegt, darf darauf vertrauen, dass dieses Geld auch im Falle einer Privatinsolvenz geschützt ist und für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf diese Mittel.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.08.2025, Az. 22 S 64/23) hat die Berufung eines Insolvenzverwalters abgewiesen, der das Treuhandguthaben einer insolventen Person einfordern wollte. Das Gericht stellte klar, dass die vertraglich vereinbarte Abtretung der Auszahlungsansprüche vom Vorsorgenden an das Bestattungsunternehmen wirksam ist. Diese Abtretung sorgt dafür, dass das Geld auf dem Treuhandkonto bereits vor der Insolvenz nicht mehr Teil der Insolvenzmasse ist.
- Der Kern der Entscheidung: Das Geld gehört dem Bestattungsinstitut und nicht mehr der insolventen Person. Daher kann es der Insolvenzverwalter nicht zur Begleichung von Schulden nutzen.
Das Urteil folgte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der im Januar 2025 klargestellt hatte, dass solche Treuhandguthaben nicht unter den Pfändungsschutz für „unpfändbare Sachen“ fallen. Der BGH verwies den Fall jedoch zurück, um zu prüfen, ob die Abtretung an das Bestattungsunternehmen rechtlich gültig ist. Das Landgericht Düsseldorf hat dies nun bejaht.
Warum ist das wichtig für Sie?
Dieses Urteil gibt Rechtssicherheit für Vorsorgekunden und Bestattungsunternehmen. Obwohl kein spezieller gesetzlicher Pfändungsschutz für diese Art von Vorsorge besteht, bestätigt das Gericht, dass die vertragliche Regelung mit einer vorherigen Abtretung den Zweck der Bestattungsvorsorge wirksam schützt. Wer heute einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abschließt, kann also sicher sein, dass das angelegte Geld im Ernstfall genau dafür verwendet wird, wofür es gedacht war: für eine würdevolle Bestattung. Es bleibt dem Zugriff von Gläubigern entzogen.