Zwischen Abschied und Alltag: Was Ihnen bei Sonderurlaub im Todesfall zusteht
Der Verlust eines geliebten Menschen gehört zu den schwersten Momenten im Leben. Inmitten der Trauer und des emotionalen Ausnahmezustands müssen plötzlich Formalitäten erledigt, Beisetzungen organisiert und Termine koordiniert werden. In dieser Situation stellt sich oft die ganz pragmatische Frage: Wie viel Zeit bleibt mir zum Abschiednehmen, ohne dass ich direkt wieder am Schreibtisch sitzen muss?
Wir haben einen Überblick über die rechtlichen und menschlichen Aspekte zum Thema Sonderurlaub im Todesfall zusammengestellt
- Der gesetzliche Rahmen: § 616 BGB
In Deutschland gibt es kein spezifisches „Sonderurlaubsgesetz“. Dennoch haben die meisten Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die Grundlage hierfür ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dieser besagt vereinfacht: Wenn man „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ durch einen „in seiner Person liegenden Grund“ ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, behält man den Anspruch auf Vergütung. Ein Todesfall im engsten Familienkreis wird juristisch als ein solcher Grund anerkannt.
Wichtiger Hinweis: Der Anspruch nach § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Ein Blick in das „Kleingedruckte“ Ihres Vertrags ist daher der erste wichtige Schritt.
- Wer gilt als „naher Angehöriger“?
Nicht jeder Trauerfall berechtigt automatisch zu Sonderurlaub. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad. In der Regel besteht ein Anspruch bei:
- Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern
- Kindern (leibliche Kinder, Pflege- und Adoptivkinder)
- Eltern
- Geschwistern (je nach Vertrag/Rechtsprechung)
Bei entfernteren Verwandten wie Großeltern, Tanten oder Cousins besteht gesetzlich oft kein direkter Anspruch, es sei denn, man lebte in einer häuslichen Gemeinschaft. Hier zeigen sich viele Arbeitgeber jedoch kulant.
- Dauer des Sonderurlaubs: Wie viele Tage sind üblich?
Die Dauer ist gesetzlich nicht starr festgelegt, orientiert sich aber an gängigen Praxen und Tarifverträgen (wie dem TVöD):
| Verwandtschaftsgrad | Übliche Dauer |
| Tod des Ehepartners / Kindes | 2 bis 3 Arbeitstage |
| Tod eines Elternteils | 1 bis 2 Arbeitstage |
| Beisetzung (Tag der Beerdigung) | 1 Arbeitstag |
- Was Sie jetzt tun sollten (Checkliste)
Wenn Sie eine Freistellung benötigen, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Zeitnahe Information: Informieren Sie Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung so früh wie möglich – ein kurzer Anruf oder eine E-Mail genügt vorab.
- Vertrag prüfen: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den geltenden Tarifvertrag.
- Nachweis erbringen: Meist verlangt der Arbeitgeber eine Kopie der Sterbeurkunde oder eine Bestätigung des Bestattungsinstituts für die Personalakte.
- Gespräch suchen: Wenn die gesetzlichen Tage nicht ausreichen, um die erste Schockphase zu überstehen, fragen Sie nach unbezahltem Urlaub oder dem Abbau von Überstunden.
Ein Wort an Sie persönlich
Rechtliche Ansprüche sind das eine, die eigene psychische Gesundheit das andere. Trauer lässt sich nicht in zwei oder drei Tagen „erledigen“. Wenn Sie merken, dass Sie emotional noch nicht in der Lage sind, Ihrer Arbeit nachzugehen, ist der Gang zum Hausarzt oft der richtige Weg. Eine Krankschreibung wegen akuter Belastungsreaktion ist in solchen Fällen eine legitime Möglichkeit, sich den nötigen Raum für die Trauer zu nehmen.
Wir wünschen Ihnen in dieser schweren Zeit viel Kraft und Menschen an Ihrer Seite, die Sie stützen. Auf unser Team im Bestattungshaus Schlage können Sie dabei zählen.



