Tote umbetten

Exhumierung: Tote umbetten – was ist erlaubt?

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Angehörige den Wunsch haben, dass sie einen oder eine Verstorbene umbetten – also die Grabstelle verlegen und den Leichnam an einer anderen Stelle beisetzen – wollen. Zum Beispiel, wenn eine Familie umzieht und eine Urne gerne mitnehmen würde. Oder, wenn Familienangehörige von unterschiedlichen Friedhöfen nachträglich zusammen bestattet werden sollen. Wir erklären hier, was erlaubt ist.

Grundsätzlich – und da gelten in Deutschland sehr strikte Regeln – darf die Totenruhe nicht gestört werden. Das heißt, Tote umbetten ist generell erst einmal nicht erlaubt. Dennoch gibt es Umstände, bei denen von dieser Regel abgewichen werden darf. Das Umbetten eines Toten muss immer sehr gut begründet sein. Darunter fallen zum Beispiel Exhumierungen im Zuge eines Strafverfahrens – aber auch dann nur per gerichtlicher Anordnung. Oder wenn ein Friedhof aufgelöst wird.

Gute Gründe für Umbettung

Beantragt werden muss die Umbettung je nach Kommune bei der Friedhofsverwaltung, beim Ordnungsamt, manchmal auch beim Gesundheitsamt. Für Leichlingen geben wir gerne Auskunft zum Ansprechpartner.

Tote umbetten wird oftmals erlaubt, wenn

  • verstorbene Angehörige in einem Familiengrab zusammengeführt werden sollen
  • sich die Bodenbeschaffenheiten auf Friedhöfen verändert
  • dadurch Kriegsopfer auf einem Soldatenfriedhof bestattet werden können

Mit einer Ablehnung des Antrags muss gerechnet werden, wenn

  • Familien umziehen und eine Urne oder einen Sarg mitnehmen wollen

In einem Gerichtsurteil von 2016 heißt es dazu: „…kommt es auf die Besonderheiten der Interessenlage, insbesondere darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und seinen Belangen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Durch Abwägung der jeweiligen Umstände ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis eines Antragstellers zu suchen. Auszugehen ist dabei davon, dass der den Schutz der Totenruhe gewährleistende Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufgrund Art. 79 Abs. 3 GG einen besonderen Rang hat und zu den „tragenden Konstitutionsprinzipien“ gehört. Deshalb geht die Wahrung der Totenruhe grundsätzlich anderen Gesichtspunkten vor und eine Ausgrabung zum Zweck der Umbettung darf nur ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn der angestrebte Erfolg nicht anders zu erreichen ist und wirklich zwingende Gründe die Maßnahme bedingen.“