Grabauflösung: Was kommt nach der Ruhezeit?
Über eine Grabauflösung müssen die Angehörigen nachdenken, wenn sich die Ruhezeit einer Grabstätte dem Ende nähert. Wie lange diese Ruhezeit dauert, legen die Friedhofsträger individuell fest. Sie hängt in der Regel von der Art des Grabes (Erdgrab oder Urnengrab, Wahlgrab oder Reihengrab), von der Auslastung des Friedhofes und auch von der Beschaffenheit des Erdreiches ab.
Bei Erdgräbern müssen Sie mit 20 bis 30 Jahren bis zur Grabauflösung rechnen, bei Urnengräbern kann die Ruhezeit kürzer (in der Regel 10 bis 20 Jahre) geregelt sein. Auf jeden Fall sollten Sie frühzeitig mit der Friedhofsverwaltung Kontakt aufnehmen, wenn Sie die Nachricht erhalten, dass das Nutzungsrecht der Grabstätte und damit die Ruhezeit ablaufen. Dann können Sie in Ruhe darüber nachdenken, ob Sie – falls möglich – eine Verlängerung beantragen oder die Grabauflösung organisieren.
Wir beraten Sie gerne bereits bei der Bestattung eines Angehörigen, welche Auswirkungen die Wahl der Bestattungsart, der Grabart und des Friedhofes auf die künftige Grabauflösung haben. Sprechen Sie mit uns.
Was passiert bei der Grabauflösung?
Entscheiden Sie sich für die Auflösung einer Grabstätte, müssen Sie (falls vorhanden) Grabstein, Grabschmuck und je nach Friedhof auch die Pflanzen abräumen bzw. auf Ihre Kosten abräumen lassen. Grundsätzlich entscheiden Sie als Angehöriger, was mit den Gegenständen geschehen soll. Ist die Grabstelle frei, wird der Friedhofsträger die Fläche einebnen lassen, so dass sie wieder genutzt werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich rechtzeitig mit der Grabauflösung beschäftigen: Unternehmen Sie nichts, übernimmt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten und stellt sie den Angehörigen in Rechnung.
Grabauflösung vor Ablauf der Ruhezeit
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Gräber vorzeitig aufzulösen oder Urnen umzubetten. Das wäre eine „Störung der Totenruhe“. Es gibt aber Ausnahmen: Gibt es beispielsweise keine Angehörigen, die sich um ein Grab kümmern, so dass es ungepflegt wird, kann eine Grabauflösung auch wenige Jahre vor Ablauf der Ruhezeit genehmigt werden. Die Kosten tragen die Angehörigen, eine Verrechnung mit der verkürzten Grabnutzung erfolgt nicht.