Bestattungsvorsorge – Vorbereitung auf die Zeit nach dem Tod

Die Gewissheit des Sterbens und der Umgang mit dem schmerzhaften Verlust sind in unserer Kultur auch heute noch Themen, denen sich kaum jemand offen stellt. Und das, obwohl der Wunsch nach einem friedlichen Tod, nach einem liebevollen und würdigen Abschied für die meisten Menschen in unserer Gesellschaft eine große Rolle spielt. Wir können das Wann, das Wo und das Warum nicht beantworten. Aber wir können mit einer Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten bestimmen, wie wir uns unseren letzten Weg wünschen. Die Gewissheit, dass die Fragen der eigenen Bestattung geklärt sind, schenkt vielen Menschen große innere Ruhe. Auch für die Hinterbliebenen kann es eine enorme Erleichterung sein zu wissen, was sich der Verstorbene gewünscht hat und dass vieles vorbereitet ist.

Hinterbliebene müssen recht unmittelbar nach dem Tod des Angehörigen nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern auch zahlreiche Entscheidungen treffen, wenn der Verstorbene keine Bestattungsvorsorge getroffen hat.

Es stellen sich Fragen wie:

  • Wo wird der Verstorbene bestattet?
  • Wie wird der Verstorbene bestattet – im Sarg oder nach einer Einäscherung in einer Urne?
  • In welchem Rahmen soll eine Trauerfeier stattfinden?
  • In welchem Kostenrahmen kann und soll die Bestattung stattfinden?

Unterschied zwischen Bestattungsvorsorge und Bestattungsverfügung

Wer bereits vor seinem Tod festlegt, was er sich wünscht, macht eine sogenannte Bestattungsverfügung. Darin kann er ganz genau bestimmen, ob er beispielsweise eine Feuer- oder eine Seebestattung bevorzugt und in welchem Rahmen sie stattfinden soll.

Eine Bestattungsvorsorge geht einen Schritt weiter, indem man bereits vor dem Tod die eigene Beisetzung plant und auch bezahlt. Das trägt dazu bei, dass die Angehörigen nicht mit den Kosten für die Bestattung belastet werden.

Mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen Vertrag über die Bestattungsvorsorge kann man also nicht nur alles rund um die Bestattung regeln, sondern auch die Finanzierbarkeit sichern. Bereits eingezahlte Gelder werden auf Treuhandkonten zweckgebunden verwaltet. Diese Gelder sind auch vor dem Zugriff der Sozialämter gesichert. Jüngste Gerichtsurteile lassen einen Betrag von bis zu 10.500 Euro zu (Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.12.2018, Az.: 6 K 4230/17).